Dafür sorgt das Testament. Die gesetzliche Erbfolge ist trotzdem zu beachten.
Wer soll was erben? Das lässt sich regeln
Das Thema Erbe kann in einer Familie schnell heikel werden. Sowohl wenn es darum geht, wer Vermögenswerte wie Geld und Immobilien erbt, als auch Gegenstände, die einen hohen ideellen Wert haben – wie die Familienchronik, ein gemaltes Porträt oder ein Schmuckstück.
Sie möchten bestimmen, wer Ihren Nachlass in welcher Höhe erbt? Dann machen Sie zeitlebens ein Testament, das Sie von Hand schreiben, mit Datum und Unterschrift versehen und idealerweise bei einem Notar hinterlegen. Was Sie nicht verhindern können, sind Pflichtanteile.
Bei diesen gilt, ebenso für den Fall, dass gar kein Testament existiert, die gesetzliche Erbfolge:
Erben 1. Ordnung (§ 1924 BGB) sind: Kinder des Erblassers und Enkelkinder.
Erben 2. Ordnung (§ 1925 BGB) sind: Eltern des Erblassers, Geschwister und Nichten und Neffen; auch geschiedene Elternteile der verstorbenen Person.
Erben 3. Ordnung (§ 1926 BGB) sind: Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen.
Und die Ehepartner? Sie sind zwar nicht miteinander verwandt, erben aber nach dem Gesetz immer neben den Verwandten.
Rechtlicher Hinweis:
Die Beratung zur Gestaltung von Testamenten stellt grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Wir stellen aus diesem Grund ausdrücklich klar, dass dieser Ratgeber lediglich weitergehende Beratungsmöglichkeiten aufzeigen möchte. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und somit nicht um eine Rechtsberatung.
